(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511a ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 513 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 513 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Zweites Versäumnisurteil, 6.5.99 (BGHZ 141, 351)
§§ 342, 345 ZPO, § 513 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 514 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine erneute Schlüssigkeitsprüfung bei zweiter Säumnis ("technisches zweites Versäumnisurteil"), Berufung kann deshalb nicht auf fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden
- BGH, Gesetzwidriges Versäumnisurteil, 3.12.93 (NJW 1994, 665)
§ 513 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), (keine) Berufung statt Einspruch, "Meistbegünstigungsgrundsatz"
- BGH, Vollstreckungsbescheid gegen Ehegatten, 25.10.90 (BGHZ 112, 367)
§§ 700 VI, 345 ZPO, Berufung, "weite Auslegung" von § 513 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
Literatur im Internet zu § 513 ZPO a.F.
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 513 ZPO a.F. bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen