Zur aktuellen Fassung von § 515 ZPO.
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
(2) 1Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) 1Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. 2Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen; hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. 3Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 515 ZPO a.F.
1.390 Entscheidungen zu § 515 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 01.03.1993 - 17 U 4743/92
Anwendbarkeit von § 515 Abs. 1 ZPO auf einseitigen Berufungsverzicht
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.12.1993 - IX ZR 64/93
Verzicht auf das Recht der Berufung nach Beginn der mündlichen Verhandlung
- BGH, 09.12.1993 - IX ZR 64/93
- BGH, 14.07.1998 - XI ZR 291/97
Recht des Bezirksrevisors zur Beantragung eines Kostenbeschlusses
- BGH, 18.12.1986 - V ZR 141/86
Antragsbefugnis nicht beim BGH zugelassener Rechtsanwälte
- BGH, 19.11.1984 - GSZ 1/84
Anträge nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch nicht beim BGH zugelassenen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.1984 - IX ZR 40/84
Anwaltszwang bei Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) nach ...
- BGH, 12.07.1984 - IX ZR 40/84
- BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 68/86
Säumigkeit des Berufungsklägers im Verhandlungstermin
- BSG, 26.04.1963 - 2 RU 56/62
Verlust des Rechtsmittels schlechthin durch die Zurücknahme der Berufung - ...
- OLG Dresden, 20.07.2000 - 6 U 1580/99
Kosten der Nebenintervention
- BGH, 13.06.1972 - X ZR 45/69
Kostenverteilung bei einem Vergleich