(1) Der Berufungskläger muß die Berufung begründen.
(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:
| 1. | die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); | |
| 2. | die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. |
(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 519 ZPO a.F.
- 54 Entscheidungen zu § 519 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Versäumung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist, 5.4.01 (NJW-RR 2001, 931)
§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Verwerfung der Berufung (§ 519b ZPO <Fassung bis 31.12.01>) ohne vorherige Bescheidung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist;
§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Antrag braucht kein bestimmtes Datum für neuen Fristablauf nennen
- BGH, geänderte "Gepräge"-Rechtsprechung, 28.9.00 (NJW 2001, 146)
§ 249 BGB, normativer Schadensbegriff: im Regreßprozeß (gegen einen Anwalt oder Steuerberater) wegen eines Fehlers im Ausgangsverfahren sind auch bei zwischenzeitlicher Rechtsprechungsänderung die früheren Rechtsprechungsmaßstäbe anzulegen, Art. 3, 20 III GG;
§ 519 III ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ein zunächst beschränkter Berufungsantrag steht grds. nicht der Möglichkeit entgegen, die Berufung später wieder auf den gesamten ursprünglichen Streit auszudehnen (kein konkludenter teilweiser Rechtsmittelverzicht);
Antrag nach § 780 ZPO ist vor dem Revisionsgericht nur zulässig, wenn er nicht bereits vor dem Berufungsgericht gestellt werden konnte
- GemSOGB, Computerfax, 5.4.00 (BGHZ 144, 160)
§ 519 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 130 Nr. 6 ZPO, formwirksame Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes mit eingescannter Unterschrift;
(Hinweis: die Entscheidung betrifft § 130 Nr. 6 ZPO i.d.F. vor Änderung durch das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 13.7.2001)
- BGH, Abweisung von Klage und Widerklage, 24.2.00
§ 519 III Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 520 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Funktion und Reichweite der Berufungsbegründungspflicht, pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht
- BGH, Nervenarztrechnung, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
§§ 511, 519 III Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§ 520 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Anforderungen an die Berufungsbegründung: selbständige Beschwer, wenn Klage nicht nur wegen fehlender Fälligkeit ("zur Zeit unbegründet"), sondern hilfsweise auch wegen Verjährung abgewiesen worden ist
- BGH, Antrag auf PKH und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, 24.6.99 (NJW 1999, 3271)
§ 519 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 520 II 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO), wenn der Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, weil sein PKH-Antrag (§§ 114, 119 I 1 ZPO) noch nicht beschieden wurde;
§ 233 ZPO, grds. darf der Berufungskläger nicht darauf vertrauen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 520 II 2, 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) stattgegeben wird (Ausnahme: Mittellosigkeit und darauf gestützter Prozeßkostenhilfeantrag)
- BGH, zu lange Verlängerung der Begründungsfrist, 21.1.99
§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 224 II ZPO, Verlängerung ist nur zulässig, soweit sie beantragt ist, fehlerhafte Bekanntgabe einer Verfügung des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle;
(Hinweis: beachte nunmehr die Beschränkung der Möglichkeiten zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, zerknitterte Ausdruckblätter, 19.4.94 (NJW 1994, 1881)
§§ 519 II 2, 519b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Eingang der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht, Unterscheidung zwischen Abbruch der Faxverbindung und Fehler beim Ausdrucken
Literatur im Internet zu § 519 ZPO a.F.
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