(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen; sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre.
Rechtsprechung zu § 519b ZPO a.F.
49 Entscheidungen zu § 519b ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00
Verfahrensrecht - Prüfungsumfang d. Beschwerde gegen Beschluss nach § 519b ...
- BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04
Verfahrensrecht - Keine Rechtskrafterstreckung auf übertragenden Rechtsträger
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.07.2006 - XII ZB 9/04
- BGH, 29.11.2006 - XII ZB 9/04
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
- OLG München, 04.05.2012 - Verg 5/12
Vergabe - Unzulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen!
- BGH, 23.10.2002 - VIII ZB 37/02
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als ...
- BGH, 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
Verfahrensrecht - Beschwerdewert
- BGH, 30.11.2005 - XII ZR 112/03
Verfahrensrecht - Berufung allein zur Klageerweitung unzulässig
- BGH, 10.10.2002 - VII ZB 11/02
Verfahrensrecht - Unzulässige Berufung: Rechtsbeschwerde möglich?
- BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02
Verfahrensrecht - Arrestverfahren: Rechtsbeschwerde unstatthaft
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