Rechtsprechung zu § 525 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 525 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
§ 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
§ 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
§§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
§§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Literatur im Internet zu § 525 ZPO a.F.
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