(1) Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können.
(2) In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt.
(3) Das Berufungsgericht prüft nicht von Amts wegen, ob eine Familiensache vorliegt. Die Rüge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht genügend entschuldigt wird.
(4) § 528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 529 ZPO a.F.
40 Entscheidungen zu § 529 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.05.1979 - VI ZR 137/78
- BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77
Anspruch auf rechtliches Gehör und Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozeß
- OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 218/10
Wirksame Vertretung bei Erbbaurechtsvertrag; Nichtigkeit eines ...
- BGH, 06.11.1978 - VIII ZR 132/77
- BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95
Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine ...
- BGH, 17.10.1978 - VI ZR 236/75
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
- BGH, 09.06.2005 - I ZR 231/01
segnitz. de
- BGH, 22.02.2005 - KZR 28/03
Bezugsbindung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote