1. Titel - Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit (§§ 50 - 58)
§ 53
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.
Sofortige Rechtsauskunft zu § 53 ZPO a.F. bei Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!