Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 535 ZPO.
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 535 ZPO a.F.
19 Entscheidungen zu § 535 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.1999 - IV ZR 289/97
Wirksamkeit und Widerruf eines Geständnisses
- BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 109/64
Vollmachtloser Vertreter - Einstweilige Zulassung - Prozeßführung - Hinausweisung ...
- RG, 24.01.1895 - V 19/95
Ist gegen die in einer Zwangsvollstreckungssache vom Beschwerdegerichte vor der ...
- RG, 21.01.1902 - III 426/01
Kontradiktorisches oder Versäumnisurteil?
- RG, 22.05.1925 - VI 119/25
Unzulässigkeit der Berufung
- OLG München, 21.02.1995 - 25 U 5235/94
Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses bei fingiertem Schuldgrund
- RG, 20.12.1898 - V 150/98
C.P.O. § 775 Abs. 2
- RG, 03.02.1923 - I 325/22
Zulässigkeit der Berufung
- RG, 03.03.1922 - VII 530/21
Hamburgisches Enteignungsrecht; Rechtsweg
- RG, 05.06.1917 - VII 52/17
Urteilsverkündung und Mitteilung eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen ...