Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht verhandelt oder nicht entschieden ist.
Rechtsprechung zu § 537 ZPO a.F.
11 Entscheidungen zu § 537 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2004 - II ZR 264/02
Verfahrensrecht - Nichtbeschiedener Hilfsantrag im Berufungsverfahren
- BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00
Immobilien - Reichweite der Beurkundungsbedürftigkeit
- BGH, 18.03.2003 - X ZR 209/00
Prüfungsmaßstab im Berufungsverfahren; Rechtzeitigkeit einer Mängelanzeige
- BGH, 25.11.2003 - X ZR 159/00
Verfahrensrecht - Angriffs- und Verteidigungsmittel
- BGH, 01.02.2005 - X ZR 112/02
Bauvertrag - Verjährungsunterbrechende Wirkung einer Vorschußklage
- OLG Düsseldorf, 12.12.2005 - 23 U 235/04
Verjährung von Ansprüchen aus dem Steuerberatungsvertrag
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01
Notarrecht - Wissentliche Pflichtverletzung: Versicherungsschutz?
- KG, 04.06.2007 - 12 U 173/02
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Nachweis der Unfallursächlichkeit von ...
- BGH, 14.05.2004 - V ZR 120/03
Immobilienmakler - Beauftragung des Maklers auch mit Vertragsverhandlungen
- OLG München, 27.03.2003 - 29 U 4566/01
Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Rangfolgetabellen - hier: deutsche ...
Literatur im Internet zu § 537 ZPO a.F.
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