(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen:
| 1. | wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist; | |
| 2. | wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist; | |
| 3. | wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist; | |
| 4. | wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozeß unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; | |
| 5. | wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist. |
(2) Im Falle der Nummer 2 hat das Berufungsgericht die sämtlichen Rügen zu erledigen.
Rechtsprechung zu § 538 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 538 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, eingelagerte Kopiergeräte, 5.11.97 (NJW 1998, 613)
§ 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Zurückverweisung bei lediglich unterschiedlicher Beantwortung der Frage, ob ein Schaden festgestellt werden kann
- OLG Köln, Unfallfahrt WDR-Journalisten, 24.3.95
§§ 823, 847 BGB, § 105 SGB VII aF, "Teilnahme am allgemeinen Verkehr";
§§ 538 I Nr. 3, 540 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
- OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
§ 293 ZPO;
Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
§ 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
Art. 61 I b, 74 ff CISG;
§§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
Art. 1290 ff frCC;
Art. 78 CISG;
§ 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog
- BGH, "Büro-Sex am Telefon: Entlassen", 24.11.87 (NJW 1988, 1984)
§ 823, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Schutz der Intimsphäre vor Gerichtsberichterstattung;
§ 256 ZPO, § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Zurückverweisung einer mit eine Zahlungsklage verbundenen Feststellungsklage
Literatur im Internet zu § 538 ZPO a.F.
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