Zur aktuellen Fassung von § 542 ZPO.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) 1Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. 2Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 542 ZPO a.F.
320 Entscheidungen zu § 542 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 10 W 131/99
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- BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94
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- BAG, 01.02.1978 - 5 AZB 59/77
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