Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 549 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   2. Abschnitt - Revision (§§ 545 - 566a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 549

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt.

Rechtsprechung zu § 549 ZPO a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gerichtsstandsvereinbarung durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, 24.5.00 (NJW 2000, 2822)
    § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 38 ZPO, Unzulässigkeit der Revision gegen eine Entscheidung, mit der das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit bejaht;
    keine (analoge) Anwendung von § 565 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> im Verhältnis zwischen einer Zulässigkeits- und einer Begründetheitsentscheidung bei doppelrelevanten Umständen

  • BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
    § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
    § 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
    Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
    § 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute

  • BGH, diclo 75, 11.7.96 (NJW 1996, 3151)
    § 549 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Anwendung von nicht-revisiblem Landesrecht

  • BGH, Verlobungsgeschenke, 28.2.96 (BGHZ 132, 105) 
    §§ 1298 f, 1301 BGB, § 29 ZPO;
    § 32 ZPO, kein "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" für nichtdeliktische Ansprüche: im besonderen Gerichtsstand werden keine konkurrierenden Anspruchsgrundlagen geprüft (keine analoge Anwendung von § 17 II 1 GVG);
    Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 5 EuGVÜ, Bereicherungsansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ (Anm.: kaum haltbar, aber hier nicht entscheidungstragend);
    § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gilt nicht für die internationale Zuständigkeit

  • BVerfG, Revisibilität von Landesrecht, 2.2.60 (BVerfGE 10, 285)
    Art. 74 I Nr. 1 GG, der Bundesgesetzgeber ist durch Art. 99 GG nicht gehindert, den Bundesgerichten Rechtsprechungszuständigkeit für die Auslegung des Landesrechts zu geben (vgl. § 549 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 545 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 137 I Nr. 2 VwGO)

Literatur im Internet zu § 549 ZPO a.F.

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