Zur aktuellen Fassung von § 549 ZPO.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt.
Rechtsprechung zu § 549 ZPO a.F.
1.859 Entscheidungen zu § 549 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.2021 - XII ZB 495/20
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz; ...
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14
Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten ...
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 12/14
Internationale Zuständigkeit: Stillschweigende Bezugnahme auf eine ...
- BGH, 30.04.2021 - BLw 2/20
Eintragung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Hof im Sinne der ...
- BGH, 15.10.2020 - IX ZB 55/19
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung ...
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95
Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im ...
- BGH, 03.11.2000 - V ZR 306/99
Runderlaß über genehmigungsfreie Grundstücksgeschäfte
- BGH, 11.07.1996 - V ZB 6/96
Zuständigkeit des Zivilrechtsweges bei Zusammenfallen von zuständigkeits- und ...
- BVerfG, 02.02.1960 - 2 BvF 5/58
Bundesgerichte
- BGH, 28.07.2015 - VI ZR 465/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Kapitalanlagegeschäften mit ...
Querverweise
Auf § 549 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794a
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)