1. Titel - Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit (§§ 50 - 58)
§ 55
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zusteht.
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