Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 551 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   2. Abschnitt - Revision (§§ 545 - 566a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 551

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Rechtsprechung zu § 551 ZPO a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Reisebusse, 29.3.00 (NJW 2000, 2508)
    § 169 GVG, § 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Verwertung einer verfahrensfehlerhaften erstinstanzlichen Beweiserhebung in der Berufungsinstanz, § 551 Nr. 6 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nun § 547 Nr. 5 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • GemSOGB, Begründungsfrist für Urteile, 27.4.93 (NJW 1993, 2603)
    § 117 IV VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor

Literatur im Internet zu § 551 ZPO a.F.

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