Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:
| 1. | wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | |
| 2. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; | |
| 3. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | |
| 4. | wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | |
| 5. | wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; | |
| 6. | wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | |
| 7. | wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. |
Rechtsprechung zu § 551 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 34 Entscheidungen zu § 551 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Reisebusse, 29.3.00 (NJW 2000, 2508)
§ 169 GVG, § 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Verwertung einer verfahrensfehlerhaften erstinstanzlichen Beweiserhebung in der Berufungsinstanz, § 551 Nr. 6 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nun § 547 Nr. 5 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
- GemSOGB, Begründungsfrist für Urteile, 27.4.93 (NJW 1993, 2603)
§ 117 IV VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor
Literatur im Internet zu § 551 ZPO a.F.
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