Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   2. Abschnitt - Revision (§§ 545 - 566a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 553a

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(2) 1Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. 2Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. 3Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.

Rechtsprechung zu § 553a ZPO a.F.

18 Entscheidungen zu § 553a ZPO a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 553a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht