(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
Rechtsprechung zu § 554b ZPO a.F.
298 Entscheidungen zu § 554b ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.02.2004 - II ZR 294/01
Verfahrensrecht - Keine Gegenvorstellung bei Nichtannahmebeschluss des BGH
- AGH Niedersachsen, 05.06.2003 - AGH 27/02
- VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08
Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung ...
- BGH, 19.01.2004 - II ZR 108/02
Verfahrensrecht - Formelle Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde-Ablehnung
- BGH, 19.01.2006 - IX ZR 152/01
Verfahrensrecht - Kein Anspruch auf vollständige Begründung der Nichtannahme
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.11.2005 - IX ZR 152/01
Pflichtverletzung eines Notars bei Beurkundung einer Unterwerfungserklärung
- BGH, 10.11.2005 - IX ZR 152/01
- BGH, 08.01.2004 - IX ZB 87/03
Verfahrensrecht - Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits
- BGH, 31.07.2002 - XII ZR 171/99
Verfahrensrecht - Revision: Fehlen des Tatbestandes im Berufungsurteil
- OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07
Kosten der Anschlussberufung; Rücknahme der Berufung; Hinweis gemäß § 522 ...
- KG, 21.08.2006 - 20 U 10/05
Verfahrensrecht - Kosten der Anschlussberufung
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