Zur aktuellen Fassung von § 558 ZPO.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Rechtsprechung zu § 558 ZPO a.F.
137 Entscheidungen zu § 558 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 47.88
indische Militäroperationen gegen Tamilen - Vernehmung eines ausländischen ...
- BSG, 12.04.2000 - B 9 SB 2/99 R
Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, Verletzung der Amtsermittlungspflicht
- BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 50.88
Rüge einer die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden ...
- BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 48.88
Verfahrensfehler durch fehlerhafte Ladung eines Beteiligten im ...
- BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 26.88
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
- BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 30.88
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
- BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
- BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 27.88
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
- BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 28.88
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
- BAG, 29.10.1981 - 2 AZR 572/79
Querverweise
Auf § 558 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)