Alte Fassung
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind.
Rechtsprechung zu § 559 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 559 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01
Gesellschaftsrecht - Kompetenz der Gesellschafterversammlung
- BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 169/04
Baugewerbe - Auskunftsklage
- BGH, 16.04.2002 - X ZR 67/00
Vergabe - Schadensersatzanspruch des übergangenen Bieters
- BayObLG, 10.12.2002 - 1Z RR 614/00
Immobilien - Feststellung des "Verkehrswerts"
- BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
Mietrecht - Betrag zur Gebäudeerrichtung gestellt: Mietvorauszahlung/-darlehen
- BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00
Verfahrensrecht - Aufrechnung mit Betriebs- und Erhaltungskosten
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