(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind.
Rechtsprechung zu § 559 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 559 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 169/04
Baugewerbe - Auskunftsklage
- BGH, 16.04.2002 - X ZR 67/00
Vergabe - Schadensersatzanspruch des übergangenen Bieters
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01
Gesellschaftsrecht - Kompetenz der Gesellschafterversammlung
- BayObLG, 10.12.2002 - 1Z RR 614/00
Immobilien - Feststellung des "Verkehrswerts"
- BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00
Verfahrensrecht - Aufrechnung mit Betriebs- und Erhaltungskosten
- BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
Mietrecht - Betrag zur Gebäudeerrichtung gestellt: Mietvorauszahlung/-darlehen
Literatur im Internet zu § 559 ZPO a.F.
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