(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind.
Rechtsprechung zu § 559 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 559 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
§ 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
§ 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
§§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
§§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Literatur im Internet zu § 559 ZPO a.F.
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