Zur aktuellen Fassung von § 560 ZPO.
1Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
Rechtsprechung zu § 560 ZPO a.F.
22 Entscheidungen zu § 560 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.1998 - 7 S 1125/98
Anschlußrechtsmittel: Zulassungsfragen; Streitgegenstand
- OLG Hamburg, 21.03.1984 - 12 UF 1/84
Bergrenzung eines Rechtsmittels; Teilweiser Rechtsmittelverzicht; Formelle ...
- RG, 11.03.1907 - VI 530/06
Wie gestaltet sich die Anwendung des § 560 Z.P.O. durch die Einwirkung der ...
- RG, 11.11.1930 - VII 393/30
Wann, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit kann ein Urteil des ...
- BFH, 19.04.1968 - IV B 3/66
Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren und ...
- BGH, 17.06.1953 - II ZR 150/53
Abwendung der Zwangsvollstreckung
- BAG, 20.06.1958 - 2 AZR 231/55
Restitutionsverfahren - Revision - Vorprozeß - Revisionsgrenze - ...
- BGH, 23.04.1954 - V ZR 47/52
Rechtsmittel
- BVerwG, 21.06.1956 - II C 104.56
Anforderungen an den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- BFH, 19.01.2001 - V B 154/00
Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit eines FG-Urteils