(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Rechtsprechung zu § 561 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 77 Entscheidungen zu § 561 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Asylunterkunft GbR, 25.2.99 (WM 1999, 704)
§ 253 ZPO, Streitgegenstand, Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht;
§ 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, das ausschließlich eine Klageänderung bezweckt
- BGH, Streitgegenstands-Verwechslung, 18.6.96 (NJW-RR 1996, 1210)
§ 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ist nur zulässig, wenn sie die Beseitigung der Beschwer zum Ziel hat, keine Auswechslung des Streitgegenstands;
zur Auslegung von Prozeßerklärungen (§§ 133, 157 BGB): im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht;
§§ 545 ff, 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§§ 542 ff, 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), das Revisionsgericht kann Prozeßerklärungen selbständig auslegen
- BGH, psychotischer Bürge, 10.10.85 (NJW-RR 1986, 157)
§§ 51 f ZPO, zweifelhafte Prozeßfähigkeit, § 56 BGB, § 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Berücksichtigung in der Revisionsinstanz;
§ 156 ZPO <Fassung bis 31.12.01>
Literatur im Internet zu § 561 ZPO a.F.
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