(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.
(3) Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
Rechtsprechung zu § 568 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 568 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Prozeßkostenhilfe Verbraucherinsolvenz, 16.3.00 (BGHZ 144, 78)
§§ 6, 7 InsO, § 127 II, III ZPO, § 568 II 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine weitere Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts
- BGH, Insolvenzgläubiger Steuerfiskus - Prozeßkostentragung, 8.2.99 (NZI-Beil 2000, 10)
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, keine generelle Freistellung des Fiskus;
§§ 568 II 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, außerordentliche Beschwerde, (hier keine) "greifbare Gesetzeswidrigkeit"
Literatur im Internet zu § 568 ZPO a.F.
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