(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozeßkostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
Rechtsprechung zu § 569 ZPO a.F.
17 Entscheidungen zu § 569 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VerfGH Berlin, 19.08.2005 - VerfGH 153/00
Keine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs durch ...
- BGH, 11.04.2002 - IX ZB 101/02
Verfahrensrecht - Meistbegünstigungsprinzip bzgl. neues/altes Recht
- BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03
Verfahrensrecht - Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisor vor dem BGH
- BGH, 06.06.2002 - I ZB 9/02
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde nach der Zivilprozessreform
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren
- OLG Brandenburg, 25.07.2007 - 6 W 42/07
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein privates ...
- OLG Dresden, 24.09.2002 - 19 W 232/02
Verfahrensrecht - Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig?
- BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01
Einlegung der Berufung unter einer Bedingung
- OLG Zweibrücken, 09.04.2002 - 3 W 236/01
- OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 W 1/02
Anwendung des Richterspruchprivilegs auf Entscheidungen im ...
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