Zur aktuellen Fassung von § 569 ZPO.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozeßkostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
Rechtsprechung zu § 569 ZPO a.F.
1.036 Entscheidungen zu § 569 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 11.07.2023 - 5 W 69/23
Beschwerde gegen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden ...
- BGH, 15.05.1991 - XII ZB 43/91
Anwaltszwang für Beschwerde zum BGH
- BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
Postulationsfähigkeit bei sofortiger Beschwerde
- OLG Dresden, 10.02.1997 - 14 W 1118/96
Anwaltszwang im Verfahren über die Beschwerde gegen einen ohne mündliche ...
- OLG München, 05.07.1999 - 11 W 1889/99
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; ...
- OLG Nürnberg, 01.12.1999 - 3 W 4242/99
Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht
- BGH, 15.04.1999 - IX ZB 57/98
Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei rechtzeitiger Aufgabe einer ...
- BGH, 20.10.1992 - VI ZB 23/92
Sofortige Beschwerde gegen berufungverwerfenden Beschluß des Bezirksgerichts
- BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Entscheidung mit fehlerhafter Auslegung und ...
- VerfGH Berlin, 19.08.2005 - VerfGH 153/00
Keine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs durch ...