Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 1. Titel - Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozeßfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Abteilungsleiter/-in Bürgerrecht und Zivilrecht (80 ¿ 100 %)
Kanton Graubünden
Kanton Graubünden
Chur
23.05.2012
23.05.2012
Osnabrück
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 57 ZPO a.F. bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen