Rechtsprechung zu § 575 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 575 ZPO a.F. im Volltext bei

- OLG Frankfurt, Insolvenz des BGB-Gesellschafters, 13.8.01
§§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer Rechtsprechung weitgehend rechtsfähigen - BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weder untereinander noch im Verhältnis zur Gesellschaft notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (hier deshalb: bei Insolvenz eines Beklagten keine Erstreckung der Wirkung des § 240 ZPO auf den Mitbeklagten);
§ 252 ZPO, die Beurteilung der materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht wird in der Aussetzungsbeschwerde grds. nicht geprüft;
§ 575 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 572 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde nach § 252 ZPO
Literatur im Internet zu § 575 ZPO a.F.
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