Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde.
Rechtsprechung zu § 577a ZPO a.F.
9 Entscheidungen zu § 577a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 45/02
Wohnungseigentum - Anteilige Kostenerstattung für Schadensbeseitigung
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 15/01
Vergabe - Aufhebung einer wirksamen Vertragskündigung als Neuvergabe
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 10/01
Vergabe - Aufhebung einer wirksamen Vertragskündigung als Neuvergabe
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 11/01
Vergabe - Aufhebung einer wirksamen Vertragskündigung als Neuvergabe
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 14/01
Vergabe - Aufhebung einer wirksamen Vertragskündigung als Neuvergabe
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 8/01
Vergabe - Wahrung der Fünf-Wochen-Frist
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 10/01
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 13/01
Vergabe - Aufhebung einer wirksamen Vertragskündigung als Neuvergabe
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 12/01
Vergabe - Aufhebung einer wirksamen Vertragskündigung als Neuvergabe
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 9/01
Vergabe - Aufhebung einer wirksamen Vertragskündigung als Neuvergabe
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