Zivilprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
Alte Fassung
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
| 1. | wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | |
| 2. | wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; | |
| 3. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | |
| 4. | wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(3) (aufgehoben)
Rechtsprechung zu § 579 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 579 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02
Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?
- BGH, 27.03.2002 - III ZB 43/00
Schiedsverfahren - ausländischer Schiedsspruch
- OLG Hamm, 09.06.2010 - 8 U 133/09
Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
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