Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 579 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 579 ZPO.
Zivilprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Rechtsprechung zu § 579 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 579 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.03.2002 - III ZB 43/00
- OLG Hamm, 09.06.2010 - 8 U 133/09
Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
- BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02
Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?
- BGH, 27.03.2002 - III ZB 43/00
Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen ...
Querverweise
Auf § 579 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 584