Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 591 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   
Alte Fassung

§ 591

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden.

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