Zur aktuellen Fassung von § 607 ZPO.
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig.
(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 2Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Rechtsprechung zu § 607 ZPO a.F.
36 Entscheidungen zu § 607 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 04.10.2005 - 1 W 162/05
Scheidungsverfahren: Fehlende Beschwerdebefugnis eines Ehegatten für Beschwerde ...
- OLG München, 13.09.2006 - 33 Wx 138/06
Keine Beschwerdebefugnis des anderen Ehegatten gegen Genehmigung zum ...
- OLG Frankfurt, 20.03.2002 - 20 W 460/01
Erbrecht des überlebenden Ehegatten: Erfolgsaussicht des vom Betreuer der ...
- OLG Köln, 11.02.2004 - 16 Wx 16/04
Keine Zwangsscheidung einer Lebenspartnerschaft durch den Betreuer
- EGMR, 29.03.1989 - 11118/84
BOCK v. GERMANY
- RG, 30.05.1895 - IV 11/95
Streitgenossen
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 10.03.1950 - II ZS 155/49
- BGH, 08.05.1963 - IV ZR 196/62
Rechtsmittel
- BGH, 05.05.1975 - III ZR 17/73
Rechtsmittelbefugnis der Enteignungsbehörde
- OLG Hamm, 12.06.1989 - 4 UF 221/88
Bestandskraft einer Scheidung ohne persönliche Anhörung des Ehegatten; Beachtung ...