Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 609 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 609 ZPO.
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 609 ZPO a.F.
12 Entscheidungen zu § 609 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2011 - 1 K 640/09
Wirksame Einspruchszurücknahme durch Strafverteidiger - Auslegung der Vollmacht
- RG, 07.03.1895 - IV 341/94
Ist der einem Entmündigten zur Erhebung der Klage auf Anfechtung des ...
- OLG Hamm, 21.03.2011 - 31 Sbd 17/11
- OLG Hamm, 21.03.2011 - 32 Sbd 17/11
- OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 WF 142/00
Rechtsanwaltsgebühren für Erklärung des Rechtsmittelverzichts
- OLG Bamberg, 26.07.1995 - 2 WF 37/95
Beschwerde der Staatskasse wegen Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den ...
- KG, 13.05.1986 - 1 WF 4048/85
- KG, 17.01.2005 - 16 WF 206/04
Ehescheidung: Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Ehescheidung und Begriff ...
- RG, 25.10.1894 - IV 100/94
Kann der wegen Geisteskrankheit Entmündigte die Anfechtung des ...
- OLG Frankfurt, 24.11.1978 - 3 WF 294/78
Querverweise
Auf § 609 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640