Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
| 1. | die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; | |
| 2. | den Umgang eines Elternteils mit dem Kind; | |
| 3. | die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | |
| 4. | die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; | |
| 5. | das Getrenntleben der Ehegatten; | |
| 6. | den Unterhalt eines Ehegatten; | |
| 7. | die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | |
| 8. | die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | |
| 9. | die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. |
Rechtsprechung zu § 620 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 620 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Viersen, 15.04.1988 - 20 F 41/88
- OLG Hamm, 10.02.2010 - 2 WF 12/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine ...
- BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 43/85
Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen
- OLG Zweibrücken, 08.10.2010 - 6 WF 196/10
Ablehnende einstweilige Anordnung; Beschwerdefrist
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Abteilungsleiter/-in Bürgerrecht und Zivilrecht (80 ¿ 100 %)
Kanton Graubünden
Kanton Graubünden
Chur
23.05.2012
23.05.2012
Osnabrück
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 620 ZPO a.F. bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen