Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 620c ZPO a.F.
11 Entscheidungen zu § 620c ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 09.11.2010 - 13 UF 90/10
Einstweilige Anordnung in Familiensachen: Zulässigkeit der Beschwerde bei ...
- OLG Saarbrücken, 21.12.2012 - 6 UF 416/12
- OLG Naumburg, 05.08.2010 - 8 WF 196/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der Genehmigung der ...
- OLG Frankfurt, 26.11.2009 - 1 UF 307/09
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels bei Anschein einer gerichtlichen Entscheidung
- OLG Hamm, 08.05.2012 - 7 UF 23/12
Einstweilige Anordnung, Umgangspflegschaft, Anfechtbarkeit
- KG, 06.12.2010 - 16 UF 151/10
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
- KG, 07.10.2010 - 19 UF 55/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen ...
- OLG Zweibrücken, 08.10.2010 - 6 WF 196/10
Ablehnende einstweilige Anordnung; Beschwerdefrist
- OLG Hamm, 30.07.2010 - 10 WF 121/10
Zulässigkeit der Abhilfe durch das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen ...
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