Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621f) |
(1) Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Die Revision findet ferner statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Rechtsprechung zu § 621d ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 621d ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2009 - V ZR 255/08
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- BGH, 19.05.2004 - XII ZR 143/01
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- OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 47/10
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- BGH, 04.06.2003 - XII ZB 22/02
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