Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 5. Abschnitt - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
| 1. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, | |
| 2. | die Anfechtung der Vaterschaft oder | |
| 3. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. |
Rechtsprechung zu § 640 ZPO a.F.
8 Entscheidungen zu § 640 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Verfahrensrecht - Streibeitritt der Mutter in Vaterschaftsanfechtung
- OLG Brandenburg, 10.04.2012 - 9 WF 315/11
- OLG Karlsruhe, 12.08.1998 - 2 W 8/98
PKH-Statusverfahren - Anwaltsbeiordnung
- OLG Hamburg, 22.07.2011 - 12 UF 61/08
Anfechtung der Vaterschaft nach ghanaischem Recht
- LG Berlin, 15.02.2011 - 37 O 224/10
- OLG Celle, 26.04.2010 - 15 UF 40/10
Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
- BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 28/85
Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung
- BGH, 14.11.1973 - IV ZR 62/92
Verhältnis einer Abstammungsklage nach dem NEG zu einem klageabweisenden ...
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