Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 5. Abschnitt - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i) |
Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf solche rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
Rechtsprechung zu § 640h ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 640h ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Verfahrensrecht - Streibeitritt der Mutter in Vaterschaftsanfechtung
- BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters
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