Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 6. Abschnitt - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
| 2. Titel - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660) |
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.
Rechtsprechung zu § 645 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 645 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
Amtshaftung - Kein Richterprivileg in Unterbringungssachen
- OLG Saarbrücken, 23.06.2010 - 9 UF 45/10
Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im ...
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