Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
6. Abschnitt - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
2. Titel - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660) |
(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird.
(2) 1Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. 2Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.
(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.
Rechtsprechung zu § 654 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 654 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 14.02.2023 - 2 WF 216/22
Verfahrenskostenhilfe nach vereinfachtem Unterhaltsverfahren
- KG, 25.03.2010 - 17 WF 66/10
Kindesunterhalt: Abänderung einer Unterhaltsentscheidung nach erfolgter ...
- OLG Düsseldorf, 21.02.2014 - 2 UF 153/13
Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens betreffend die Festsetzung des ...
- OLG Naumburg, 07.03.2013 - 8 UF 180/12
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- BSG, 05.05.1993 - 9a RVg 5/92
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- OLG München, 11.10.2018 - 26 UF 59/18
Einwendungsausschluss nach Vaterschaftsfeststellung