Zivilprozeßordnung
| 7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
| 1. | wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht; | |
| 2. | wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. |
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 691 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 691 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
Verfahrensrecht - Wirkungen der Streitverkündung Verhältnis Mieter - Untermieter
- OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01
- BGH, 24.09.1987 - III ZR 264/86
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen ...
- BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86
Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote