Zivilprozeßordnung
| 7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein.
(3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
Rechtsprechung zu § 693 ZPO a.F.
45 Entscheidungen zu § 693 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.04.2006 - I ZR 237/03
Verfahrensrecht - Zustellung eines Mahnbescheids
- BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01
Zivilprozess - Verjährungsrechtliche Rückwirkung der Mahnbescheidszustellung
- OLG München, 02.11.2004 - 13 U 3554/04
Bauvertrag - Schlüssige Abnahme eines Bauwerks
- OLG Düsseldorf, 22.02.2002 - 5 U 24/01
Rückwirkung der Unterbrechung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Einreichung ...
- OLG Saarbrücken, 11.09.2003 - 8 U 26/03
Rückbeziehung demnächst erfolgter Zustellung: Mitwirkungspflicht der ...
- BGH, 27.09.2007 - IX ZR 82/05
Hemmung der Verjährung durch Zustellung der Anspruchsbegründung im Mahnverfahren
- BGH, 24.05.2005 - IX ZR 135/04
Begriff der Zustellung demnächst
- OLG Saarbrücken, 25.11.2010 - 8 U 624/09
Werkvertrag - Mahnverfahren: Kein Kostenvorschuss, kein Weiterbetreiben!
- BGH, 15.01.2009 - I ZR 164/06
Hemmung der Verjährung eines Anspruchs im Zuge der Überleitung vom Mahn- in das ...
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