Zur aktuellen Fassung von § 693 ZPO.
Zivilprozeßordnung
7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein.
(3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
Rechtsprechung zu § 693 ZPO a.F.
52 Entscheidungen zu § 693 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 23.08.2016 - 8 Sa 480/16
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- LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 19 Sa 4/14
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- AG München, 10.03.2023 - 461 C 1702/21
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