Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 698 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

Literatur im Internet zu § 698 ZPO a.F.

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