Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 70 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   3. Titel - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
§ 70

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

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Literatur im Internet zu § 70 ZPO a.F.

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