Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 703 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 703

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

Literatur im Internet zu § 703 ZPO a.F.

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