Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 703d ZPO.

Zivilprozeßordnung

   7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
§ 703d

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) (aufgehoben)

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Literatur im Internet zu § 703d ZPO a.F.

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