Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, daß die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Rechtsprechung zu § 709 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 709 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 20.08.2002 - 11 U 179/01
Keine Auflösung der altrechtlichen Separationsinteressengemeinschaften durch ...
- OLG Celle, 18.04.2002 - 11 U 235/01
Anlageberatungsvertrag: Pflicht des Anlageberaters zur Informationseinholung und ...
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