Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Alte Fassung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Rechtsprechung zu § 758 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 758 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- VG Stade, 06.09.2004 - 3 E 1442/04
Richterliche Durchsuchungserlaubnis; Nachmusterung; Überprüfungsuntersuchung
- VG Stade, 22.07.2003 - 3 E 793/03
Richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Vorführung ...
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