Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozess).
(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vertreten lassen:
| 1. | die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof, | |
| 1a. | die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen in allen Rechtszügen, | |
| 2. | die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges, | |
| 3. | die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof. |
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Rechtsprechung zu § 78 ZPO a.F.
32 Entscheidungen zu § 78 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 08.02.2011 - 10 UF 39/10
Postulationsfähigkeit für die Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ...
- BGH, 28.10.2008 - VI ZB 65/07
Unzulässigkeit der Berufung mangels Postulationsfähigkeit des ...
- BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94
Postulationsfähigkeit
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94
Aussetzung der Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 ZPO in den neuen ...
- BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94
- BGH, 17.07.2008 - IX ZR 6/05
Haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität im Rahmen der Anwaltshaftung
- BGH, 07.07.2010 - XII ZB 150/10
Verfahrensrecht - Anwaltszwang für Bezirksrevisoren vor dem BGH
- KG, 25.01.2006 - 11 U 6883/97
Strafurteil: Umfang der Bindungswirkung für Zivilprozess
- BGH, 07.07.2010 - XII ZB 149/10
Verfahrensrecht - Bezirksrevisor muss vor BGH Befähigung zum Richteramt haben
- BGH, 11.04.2002 - IX ZB 101/02
Verfahrensrecht - Meistbegünstigungsprinzip bzgl. neues/altes Recht
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