Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
Rechtsprechung zu § 795 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 795 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 01.10.2003 - 5 U 77/03
Begriff der "krassen finanziellen Überforderung" beim pfändbaren Vermögen
- OLG Köln, 15.01.2003 - 13 U 90/00
Sittenwidrigkeit einer Bankbürgschaft
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