Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 796b ZPO.

Zivilprozeßordnung

   8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 796b

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) 1Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 3Eine Anfechtung findet nicht statt.

Querverweise

Auf § 796b ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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