Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
Alte Fassung
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
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