Zur aktuellen Fassung von § 850k ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) 1Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. 2Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. 3Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, daß wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. 4Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
Rechtsprechung zu § 850k ZPO a.F.
19 Entscheidungen zu § 850k ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2022 - XI ZR 5/21
Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht ...
- AG Hannover, 20.07.2010 - 714 M 145593/09
Pfändungsschutzkonto in Übergangsfällen: Vollstreckungsschutz für ein Girokonto ...
- BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners
- FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20 Corona
Keine einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe
- AG Köln, 18.05.2011 - 144 C 59/11
Am Monatsende eingehende für die Sicherung des Lebensbedarfs im Folgemonat ...
- BGH, 14.07.2011 - VII ZB 85/10
Zwangsvollstreckung: Anwendung der geänderten Regelungen zum Pfändungsschutzkonto ...
- AG Dülmen, 05.07.2011 - 3 C 442/10
Gegenstandslosigkeit von Aufhebungsbeschlüssen gem. § 850k ZPO a.F. nach ...
- AG Bergen auf Rügen, 25.03.2013 - 23 C 432/12
Anspruch auf Führung eines Pfändungsschutzkontos bei debitorischen Konten
- BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13
Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen ...
- BGH, 28.07.2011 - VII ZB 93/10
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Querverweise
Auf § 850k ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788