Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 891 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
3. Abschnitt - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 891 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 891 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.02.2002 - 20 W 31/02
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen ...